Erbengemeinschaft: Auszahlung der Miterben erzwingen – geht das?

Sie wollen Ihre Immobilie privat verkaufen? Auch ohne professionelle Hilfe durch einen Immobilienmakler ist das gut möglich. Vorausgesetzt Sie können die notwendige Zeit mitbringen. In diesem Artikel erfahren Sie alles, damit Ihr Hausverkauf ohne Makler problemlos über die Bühne geht.

von | 26 Apr. 2021 | Immobilie erben

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Wird ein Nachlass nicht alleine geerbt und es gibt mehrere Miterben, spricht man von einer Erbengemeinschaft.
  • In einer Erbengemeinschaft kann es besonders kompliziert sein, gemeinsam die Entscheidungen zu treffen, was mit dem Nachlass geschehen soll.
  • Wollen Sie frühzeitig aus der Erbengemeinschaft austreten, können Sie sich von den Miterben eine Abfindungssumme auszahlen lassen und ihren Erbteil aufgeben. Das wird Abschichtung genannt.

Was genau ist eine Erbengemeinschaft?

Gibt es keinen Alleinerben, sondern wird der Nachlass eines Verstorbenen auf mehrere Personen aufgeteilt, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft kann vor allem unter folgenden Voraussetzungen entstehen:

  1. Der Erblasser hat kein Testament verfasst und hat mehrere Personen im gleichen Verwandtschaftsverhältnis (meist die Kinder)
  2. Der Erblasser hat in seinem Testament festgehalten, dass alle Miterben zu gleichen Anteilen erben sollen

Jeder Erbe ist in einer Erbengemeinschaft Eigentümer des Nachlasses, jedoch nur gemeinsam mit den anderen Miterben. Jedem gehört also alles. Rechtlich gesehen bilden sie eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Sie dürfen nur gemeinsam über den Nachlass entscheiden.

Alle Rechte und Pflichten, die mit dem Nachlass einhergehen, treffen somit auf alle Miterben der Erbengemeinschaft zu. Sie müssen den Nachlass gemeinsam verwalten. Dazu können auch Zahlungsverpflichtungen wie die Zahlung der Grundsteuer für eine geerbte Immobilie, die Erbschaftssteuer oder laufende Kosten des Erblassers sein. Auch Instandhaltungsmaßnahmen des Nachlasses (bspw. ein Haus) müssen gemeinsam unternommen werden. Alle Miterben sind dazu verpflichtet, den Nachlass in seinem Zustand zu erhalten.

Welche Herausforderungen entstehen in einer Erbengemeinschaft?

Bei einer Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Zwangsgemeinschaft. Sie können sich also vorher nicht aussuchen, mit wem Sie erben. Natürlich können Sie das Erbe auch ausschlagen, wollen Sie das Erbe aber annehmen, werden Sie automatisch Teil der Erbengemeinschaft.

Ziel der Erbengemeinschaft ist es, diese aufzulösen. Sie haben also die Aufgabe, den Nachlass untereinander entsprechend der jeweiligen Erbquote aufzuteilen. Dieser Auflösungsprozess kann aber unter Umständen ziemlich steinig und kompliziert werden. Grundsätzlich kann man sagen: Je mehr Miterben es in einer Erbengemeinschaft gibt, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass Uneinigkeit und Streit entsteht.

Sind sich alle Miterben schnell einig, läuft der Auflösungsprozess zügig ab. Blockiert aber auch nur ein Miterbe die Auseinandersetzung, kann es schnell zu Problemen kommen. Denn alle Entscheidungen über den Nachlass müssen gemeinsam gefällt werden.

Wie lässt sich eine Erbengemeinschaft auflösen?

Die Erbengemeinschaft besteht so lange, wie der Auflösungsprozess noch anhält. Die einzige Möglichkeit, die Erbengemeinschaft also zu beenden, ist es, den Nachlass untereinander aufzuteilen. Dabei müssen alle Entscheidungen gemeinsam getroffen werden. Teilbare Gegenstände wie Geld oder Wertpapiere lassen sich in der Regel schnell untereinander aufteilen. Unteilbare Gegenstände wie Immobilien hingegen sind grundsätzlich schwerer aufzuteilen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, frühzeitig aus der Erbengemeinschaft auszutreten. Wie das geht, erklären wir Ihnen hier.

Kann man seinen Erbanteil von den Miterben auszahlen lassen?

Es ist auch möglich, frühzeitig aus der Erbengemeinschaft auszutreten, indem der eigene Erbanteil an die anderen Miterben verkauft wird. Das wird auch Abschichtung genannt. Die anderen Miterben zahlen Ihnen dann einen bestimmten Geldbetrag, damit Sie Ihren Erbanteil aufgeben. Dieser Erbteil wird dann den anderen Miterben zugesprochen.

Wichtig ist, dass Sie zunächst den genauen Nachlasswert ermitteln lassen, damit Sie sichergehen können, dass die Abfindungssumme angemessen ist. Hierbei kann Sie auch ein Anwalt unterstützen. Doch bedenken Sie: Sie können nur Ihren gesamten Anteil am Nachlass an die Miterben verkaufen. Es ist nicht möglich, nur einen Teil (bspw. der Anteil an einer Immobilie) abzugeben.

Beachten Sie: Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auszahlung durch die Miterben. Sie können eine Abschichtung und somit die Zahlung einer Abfindungssumme für Ihren Erbteil fordern, jedoch müssen alle Miterben diesem Vorhaben zustimmen und dies einstimmig beschließen.

Auszahlung der Erbengemeinschaft erzwingen – geht das?

Theoretisch hat jeder Miterbe das Recht, die Auflösung der Erbengemeinschaft zu fordern. In der Praxis kann sich das jedoch als äußerst schwierig gestalten. Die Auszahlung durch die Erbengemeinschaft zu erzwingen ist nur sehr schwer möglich, da die Erbengemeinschaft einstimmig der Auszahlung zustimmen muss.

Kommt keine einstimmige Zusage zustande, kann beispielsweise ein Mediator dabei helfen, Einigkeit zu schaffen. Ziel der Erbengemeinschaft ist deren Auflösung. Ein Anspruch auf Auflösung ist möglich, wenn die Teilungsreife vorliegt. Das heißt: Wenn alle Nachlassverbindlichkeiten (bspw. Schulden) beglichen wurden und alle Anforderungen des Erblassers erfüllt wurden. Liegt ein Testament vor, sollte diesen ebenfalls kein Auflösungsverbot (Auseinandersetzungsverbot) enthalten. Plus: Der Nachlass muss ohne Verlust aufteilbar sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie die Auflösung beantragen. Ist auch dann kein Ergebnis in Sicht, haben Sie noch weitere Möglichkeiten. Diese zeigen wir Ihnen im folgenden Absatz auf.

Was passiert bei Streit in der Erbengemeinschaft?

Vermittlung durch einen Rechtsanwalt oder Notar

Blockiert einer der Miterben den Erbprozess, können Sie einen Rechtsanwalt oder Notar beauftragen. Während ein Rechtsanwalt die Rechts- und Sachlage objektiv betrachtet, jedoch nur Ihre Interessen als Mandant und nicht die der anderen Miterben vertreten kann, erfüllt ein Notar lediglich eine vermittelnde Funktion.

Er kann auch von mehreren Miterben beauftragt werden, kann jedoch keine Entscheidung im Erbprozess fällen, sondern nur dabei helfen, dass die Erbengemeinschaft zu einer Lösung kommt. Kommt mit der Vermittlung des Notars eine Einigung zustande, kann er diese notariell beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, scheitert die Vermittlung.

Schadensersatzansprüche

Laut § 280 BGB kann ein Miterbe von den anderen Miterben in einer Erbengemeinschaft schadensersatzpflichtig gemacht werden, wenn er sich weigert, die Verwaltungsmaßnahmen des Nachlasses durchzuführen. Jeder Miterbe ist nämlich dazu verpflichtet, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beizutragen. Verstößt ein Miterbe dagegen, kann er zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden.

Erbauseinandersetzungsklage

Ist keine Einigung in Sicht, können die Miterben den Erben vor Gericht verklagen, der den Auflösungsprozess blockiert. Die Voraussetzung für die Erbauseinandersetzungsklage ist, dass der Nachlass teilungsreif ist. Ist die Klage erfolgreich, ersetzt das Gericht die Zustimmung des blockierenden Erben.

Bei Immobilien: Teilungsversteigerung

Ist eine Immobilie oder ein Grundstück Teil des Nachlasses und ist keine Einigung in Sicht, was mit der Immobilie geschehen soll, kann es in letzter Instanz zu einer Teilungsversteigerung kommen. Die Immobilie wird dann öffentlich versteigert. Der Erlös kann hierbei jedoch deutlich geringer ausfalle als beim eigenständigen Verkauf der Immobilie. Jeder Miterbe kann einen Antrag zur Versteigerung der Immobilie beim örtlichen Amtsgericht beantragen.

Fazit

Eine Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, in der alle Miterben gemeinsam entscheiden müssen, was mit dem Nachlass geschieht. Sie alle sind Eigentümer des Nachlasses, aber eben nur in der Gemeinschaft. Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung, also die Auflösung der Erbengemeinschaft.

Sie können aber auch frühzeitig aus der Erbengemeinschaft austreten, indem Sie Ihren Erbteil an die anderen Miterben verkaufen. Das wird auch Abschichtung genannt. Die anderen Miterben zahlen Ihnen dann eine Abfindungssumme und erhalten im Gegenzug Ihren Erbteil. Es kann aber nicht immer ganz einfach sein, eine Abschichtung durchzuführen, da diese gemeinsam und einstimmig beschlossen werden muss. Stellt sich auch nur ein Miterbe quer, wird eine Abschichtung nur schwer möglich. In letzter Instanz können Sie oft nur noch mit einer Klage die Auszahlung erzwingen.

 

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