Das Wichtigste in Kürze
- Von einer Erbengemeinschaft spricht man, wenn der Nachlass nicht auf einen Alleinerben, sondern auf mehrere Miterben verteilt wird.
- Alle Miterben müssen gemeinsam über den Nachlass entscheiden. Dabei kann es schnell zu Uneinigkeiten und Streit kommen.
- Blockiert ein Miterbe den Erbprozess, ist in letzter Instanz oft nur noch die Klage vor Gericht möglich. Vorher können aber noch andere Maßnahmen ergriffen werden.
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Von einer Erbengemeinschaft spricht man, sobald ein Nachlass nicht auf einen Alleinerben, sondern auf mehrere Personen aufgeteilt wird. In der Regel handelt es sich hierbei um Personen mit gleichem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen, meist sind das die Kinder.
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat oder wenn er im Testament angegeben hat, dass seine Kinder zu gleichen Teilen erben sollen. Hinterbleibt noch ein Ehegatte, wird der Nachlass unter Ehepartner und Kindern aufgeteilt. Ausnahme bildet das sogenannte Berliner Testament. Wurde dieses vor dem Tod von den Ehepartnern aufgesetzt, erbt zunächst der hinterbliebene Ehepartner alles. Nach dessen Tod erben anschließend die Kinder.
In einer Erbengemeinschaft wird der Nachlass zu gleichen Teilen auf alle Miterben aufgeteilt. Sie bilden rechtlich gesehen eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Ihnen gehört somit das Erbe gemeinsam und nur gemeinsam können Sie über den Nachlass entscheiden. Auch die Verwaltung des Nachlasses muss gemeinsam von allen Miterben übernommen werden.
Welche Herausforderungen entstehen in einer Erbengemeinschaft?
Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft. Man kann sich also nicht aussuchen, mit wem man gemeinsam erbt. Natürlich haben Sie die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen, bevor Sie Teil der Erbengemeinschaft werden. Wollen Sie das Erbe aber annehmen, werden Sie automatisch Teil der Erbengemeinschaft.
Ziel der Erbengemeinschaft ist es, diese Gemeinschaft aufzulösen. Sprich: Den Nachlass untereinander entsprechend der jeweiligen Erbquote aufzuteilen und so die Erbengemeinschaft zu beenden. Während dieses Auflösungsprozesses kann es aber schnell zu Uneinigkeiten und Streitigkeiten unter den Miterben kommen. Generell kann man sagen: Je mehr Miterben, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass Streit unter den Miterben entsteht.
Die rechtlichen Prozesse sowie die gemeinsame Verwaltung des Erbes sind in diesem Entscheidungsprozess für ein harmonisches Miteinander in der Erbengemeinschaft nicht gerade förderlich. Sind sich alle Miterben einig, kann der Auflösungsprozess schnell vonstattengehen. Stellt sich aber auch nur ein Miterbe quer und blockiert die Auseinandersetzung, kann es zu Problemen innerhalb der Erbengemeinschaft kommen. Denn jede Entscheidung über den Nachlass muss gemeinschaftlich gefällt werden und bedarf der Zustimmung eines jeden Miterben.
Wie lässt sich eine Erbengemeinschaft auflösen?
Die einzige Möglichkeit, eine Erbengemeinschaft aufzulösen, ist es, den Nachlass untereinander aufzuteilen. Sie besteht also solange, wie die Erbauseinandersetzung noch anhält.
Es ist aber auch möglich, frühzeitig aus der Erbengemeinschaft auszutreten, indem der eigene Erbanteil an die anderen Miterben verkauft wird. Das nennt man auch Abschichtung.
Befinden Sie sich in einer Erbengemeinschaft, sollten Sie zunächst folgendermaßen vorgehen:
- Nachlasswert ermitteln: Ermitteln Sie den genauen Nachlasswert, um diesen anschließend entsprechend der jeweiligen Erbquoten aufteilen zu können.
- Nachlassschulden zahlen: Beachten Sie auch die Schulden des Erblassers. Zahlen Sie zunächst alle hinterbliebenen Schulden. Wenn erforderlich, müssen Sie dafür einige Nachlassgegenstände verkaufen. Hier müssen aber alle Entscheidungen gemeinsam getroffen werden.
- Schenkungen berücksichtigen: Jeder Miterbe ist dazu verpflichtet, den anderen Miterben auf Verlangen Auskunft über die Geschenke und Zuwendungen zu geben, die der Verstorbene noch zu Lebzeiten gemacht hat. Unter Umständen kann die Schenkung ausgleichungspflichtig sein. (§2057 BGB)
- Pflegeleistungen berücksichtigen: Hat ein Miterbe den Verstorbenen zu Lebzeiten ohne Gegenleistung gepflegt, kann er im Erbfall von den anderen Miterben einen Ausgleich beanspruchen, der seinen Erbanteil erhöht. (§ 2075a BGB)
- Teilbare Gegenstände aufteilen: Zunächst werden alle Gegenstände aus dem Nachlass in Abstimmung mit den anderen Miterben untereinander aufgeteilt. Auch Geld wird entsprechend der Erbanteile aufgeteilt.
- Unteilbare Gegenstände regeln: Danach werden auch unteilbare Gegenstände im Nachlass wie zum Beispiel Immobilien berücksichtigt. Hier hat die Erbengemeinschaft mehrere Möglichkeiten. Welche das sind, erfahren Sie weiter unten.
- Erbschaftssteuer beachten: Denken Sie im Erbfall auch ans Finanzamt. Denn in der Regel wird eine Erbschaftssteuer fällig. Mehr dazu erfahren Sie hier in unserem Ratgeber über die Erbschaftssteuer.
Was geschieht mit dem Erbe in einer Erbengemeinschaft?
Entscheidungen über den Nachlass können in einer Erbengemeinschaft nur gemeinsam getroffen werden. Gerade bei unteilbaren Gegenständen im Nachlass wie Immobilien kann diese Entscheidung sehr schwerfallen.
Zählt eine Immobilie zum Nachlass eines Verstorbenen, gehört dieses zu gleichen Teilen allen Miterben der Erbengemeinschaft. Gemeinsam muss nun darüber entschieden werden, was damit geschehen soll. Auf diese Verfahren kann sich die Erbengemeinschaft einigen:
Miterben auszahlen
Möchte ein Miterbe die Immobilie alleine nutzen, hat er die Möglichkeit, die anderen Miterben auszuzahlen. Am besten lassen Sie dafür ein Wertgutachten der geerbten Immobilie erstellen, um einen gerechten Auszahlungspreis zu bestimmen. Mit einem notariell beglaubigten Ablösungsvertrag gehört die Immobilie anschließend Ihnen alleine und die anderen Miterben haben keinen Anspruch mehr auf das Haus bzw. die Wohnung.
Erbanteil verkaufen
Wollen Sie frühzeitig aus der Erbengemeinschaft austreten, können Sie auch einfach Ihren Erbanteil an die anderen Miterben verkaufen. Das gilt dann jedoch nicht nur für die geerbte Immobilie, sondern für den gesamten Nachlass. Das wird auch Abschichtung genannt. Am besten lassen Sie vorher den gesamten Nachlasswert ermitteln, damit die anderen Miterben Ihnen eine faire Abfindungssumme zahlen können.
Gemeinschaftlicher Besitz des Nachlasses
Möchte die Erbengemeinschaft weiterhin gemeinsam Besitzer der geerbten Immobilie sein und dieses als Mietobjekt anbieten, lohnt es sich, gemeinsam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen. In diesem Fall ist die Erbengemeinschaft geschäftsfähig und rechtsfähig und kann als juristische Person Mietverträge aufsetzen. Die Mieteinnahmen werden anschließend untereinander aufgeteilt.
Erbe gemeinsam verkaufen
Eine weitere, sehr einfache Möglichkeit ist es, den Nachlass gemeinsam zu verkaufen. Der Erbvorgang wird dadurch schnell abgewickelt und alle Erben bekommen ihren Erbanteil nach dem Verkauf ausgezahlt. So wird bei Immobilien beispielsweise ein langer Leerstand vermieden und laufende Kosten minimiert. Auch das Konfliktpotenzial wird möglichst gering gehalten.
Was passiert, wenn einer der Miterben den Erbprozess blockiert?
Vermittlung durch einen Rechtsanwalt oder Notar
Blockiert einer der Miterben den Erbprozess, können Sie am besten in erster Instanz einen Rechtsanwalt oder einen Notar beauftragen, die Vermittlung zu übernehmen. Sie müssen dadurch die Verhandlungen nicht mehr selber führen und haben weniger Stress und emotionale Belastung. Der Anwalt kann die Rechts- und Sachlage objektiv und nüchtern betrachten und die Chancen auf Einigung sind größer. Da der Anwalt aber nur Ihre Interessen als Mandant vertreten kann, hat er nicht die Möglichkeit, als Vermittler auch für die anderen Miterben zu handeln.
Ein Notar hingegen erfüllt eine vermittelnde Funktion und kann von mehreren Miterben beauftragt werden. Er lädt zu einem Vermittlungstermin, kann jedoch keine Entscheidungen im Erbprozess fällen. Kommt mit der Vermittlung des Notars eine Einigung zustande, kann er diese notariell beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, scheitert die Vermittlung.
Schadensersatzansprüche
Weigert sich ein Miterbe, notwendige Nachlassverwaltungsmaßnahmen durchzuführen, kann er laut § 280 BGB von den anderen Miterben in einer Erbengemeinschaft aufgrund seiner Verweigerungshaltung schadensersatzpflichtig gemacht werden. Jeder Miterbe ist nämlich dazu verpflichtet, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beizutragen. Verstößt ein Miterbe dagegen, kann er zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden.
Erbauseinandersetzungsklage
Ist absolut keine Einigung in Sicht, haben die Miterben die Möglichkeit, den Erben, der den Erbvorgang blockiert, vor Gericht zu verklagen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Erbauseinandersetzungsklage. Voraussetzung für die Klage ist jedoch, dass der Nachlass teilungsreif ist, das heißt, wenn sich der Nachlass in Natur teilen lässt (Geld, Wertpapiere, kleinere Gegenstände etc.). Bei größeren Gegenständen wie Immobilien ist das eher schwierig.
Ab einem Nachlasswert von 5.000,01 Euro ist das Landgericht zuständig. Sie müssen dem Gericht einen Auseinandersetzungsplan vorlegen, wenn Sie die Klage einreichen wollen. Bedenken Sie auch, dass ein Anwaltszwang besteht. Den Verfahrenskostenvorschuss müssen Sie zunächst aus eigener Tasche zahlen. Ist die Klage erfolgreich, ersetzt das Gericht die Zustimmung des Erben, der blockiert.
Bei Immobilien: Teilungsversteigerung
Gehört eine Immobilie zum Nachlass und können sich die Miterben aus der Erbengemeinschaft nicht einigen, was mit dem Haus bzw. der Wohnung geschehen soll, kommt es in letzter Instanz häufig zur Teilungsversteigerung der Immobilie. Das bedeutet: Die Immobilie wird öffentlich versteigert. Hierbei kann der Erlös deutlich geringer ausfallen als beim eigenständigen gemeinsamen Verkauf der Immobilie. So kann Ihnen Geld entgehen. Jeder Miterbe kann einen Antrag zur Versteigerung der Immobilie beim örtlichen Amtsgericht beantragen.
Welche Rechte und Pflichten hat eine Erbengemeinschaft?
Innerhalb einer Erbengemeinschaft müssen alle Rechte und Pflichten, die mit dem Nachlass einhergehen, von jedem Miterben übernommen werden. Somit sind zum Beispiel alle dazu verpflichtet, für Zahlungsverpflichtungen wie die Erbschaftssteuer, die Grundsteuer für eine geerbte Immobilie oder laufende Kosten der Immobilie aufzukommen.
Alle Miterben stehen außerdem in der Pflicht, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Dazu zählen zum Beispiel Instandhaltungsmaßnahmen oder die Verwaltung von vermieteten Objekten. Die Miterben sind dazu verpflichtet, den Nachlass in seinem Zustand zu erhalten. Ist der Nachlass besonders umfangreich, kann es sinnvoll sein, einen Nachlassverwalter zu beauftragen.
Fazit
Den Nachlass innerhalb einer Erbengemeinschaft aufzuteilen, kann viele Herausforderungen mit sich bringen. Je mehr Miterben, desto schwieriger kann sich der Erbprozess gestalten. Blockiert einer der Erben und stellt sich gegen die Entscheidungen der anderen Miterben, kann zunächst die Vermittlung durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt weiter helfen. Oft ist als letzte Lösung aber nur eine Verpflichtung auf Schadensersatz oder eine Klage vor Gericht möglich.
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