In aller Kürze:
- Treten mehrere Personen ein Erbe gemeinsam an, spricht man von einer Erbengemeinschaft.
- Der Verkauf einer geerbten Immobilie ist nur gemeinschaftlich möglich, wenn sich alle Erben über den Verkauf einig sind.
- Will einer nicht verkaufen, haben Sie mehrere Möglichkeiten, das Problem zu lösen. Allerdings kann eine Erbengemeinschaft mit vielen Komplikationen einhergehen.
Für den Fall, dass Sie eine Immobilie geerbt haben und dabei jedoch nicht der alleinige Erbe sind, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Wollen Sie die Immobilie verkaufen, geht das nur, wenn sich alle Erben einig sind. Das heißt, der Verkauf einer Immobilie ist nur möglich, wenn alle Erben damit einverstanden sind. Nicht selten scheitert der Verkauf einer Immobilie genau daran, dass nur eine Partei verkaufen will, die andere aber nicht. Hier haben Sie verschiedene Möglichkeiten damit umzugehen, z.B. können Sie Ihre Miterben auszahlen oder auf das Erbe verzichten, um weiteren Streit zu vermeiden. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie mit diesem Problem umgehen können.
Was tun, wenn einer nicht verkaufen will?
Haben Sie eine Immobilie gemeinsam mit anderen geerbt, bilden Sie zusammen eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass Sie der gemeinschaftliche Eigentümer der Immobilie sind und auch als solcher im Grundbuch eingetragen werden. Wollen Sie die Immobilie verkaufen, muss jeder einzelne zustimmen.
Für den Fall, dass einer nicht zustimmt, haben Sie zunächst die folgenden Möglichkeiten:
- Miterben auszahlen: Die einfachste und naheliegendste ist es, wenn Sie Ihre Miterben auszahlen. Um Streitigkeiten über den Wert der Immobilie zu vermeiden, sollten Sie ein entsprechendes Wertgutachten anfertigen lassen. Dadurch kann eine Auszahlung auf Basis des tatsächlichen Immobilienwertes erfolgen. Um sich einen ersten Überblick über den Wert zu verschaffen, können Sie schnell und unkompliziert unseren kostenlosen Immobilienwert – Rechner verwenden. Der Vorgang ist innerhalb weniger Minuten abgeschlossen. Um Ihnen in der Auswertung schnell einen verlässlichen Preis ermitteln zu können, greifen wir auf eine der größten Immobiliendatenbanken Deutschlands zurück.
- Auf Erbteil verzichten: Natürlich ist es auch möglich, auf Ihren Anteil des Erbes zu verzichten und statt der Auszahlung eine Abfindung für den Verzicht zu vereinbaren. Dieser Vorgang wird als Abschichtung bezeichnet.
- Immobilie aufteilen: Handelt es sich bei Ihrer geerbten Immobilie um ein Mehrfamilienhaus, ist eventuelle eine Umwandlung in mehrere Eigentumswohnungen möglich. Über diese können dann die jeweiligen Besitzer frei entscheiden. Hier gilt jedoch zu beachten, dass eine Aufteilung durch die qualitativen Unterschiede der Wohnungen problematisch sein kann.
Sollte keine dieser drei Lösungen für Sie umsetzbar sein, wird es kompliziert.
Ist die Option „Miterben auszahlen“ die beste Alternative?
Nein, der Idealfall, wenn Sie eine Immobilie gemeinschaftlich erben ist es, diese einvernehmlich zu verkaufen. Das bedeutet, dass sich alle Erben darüber einig sind, die Immobilie gemeinsam zu verkaufen und den Erlös unter sich aufzuteilen. Auf diese Weise bekommt jeder seinen Anteil und Sie müssen keinen der Miterben auszahlen.
Haben Sie sich für einen Verkauf geeinigt, müssen Sie einen Preis für die Immobilie festlegen. Hierzu sollten Sie in jedem Fall ein Wertgutachten erstellen lassen. Wenn Sie einen ersten Überblick über den Wert Ihrer Immobilie haben wollen, können Sie den kostenlosen Immobilienwert – Rechner von WirkaufenjedeWohnung.de nutzen.
Damit es nachher keinen Streit über das Gutachten gibt, sollten Sie den Gutachter in jedem Fall als Gemeinschaft beauftragen. Auf diese Weise ist jede Partei am Prozess beteiligt. Liegt der Wert Ihrer Immobilie fest, haben Sie im wesentlichen drei Möglichkeiten. Sie können:
- selbst nach einem Käufer suchen,
- einen Immobilienmakler beauftragen oder
- Sie verkaufen Ihre Immobilie direkt an uns.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden nach der Besichtigung ein Kaufangebot von uns und wir zahlen Sie anschließend zügig aus.
Des Weiteren brauchen Sie sich keine Gedanken über notwendige Unterlagen machen. Diese besorgen wir und wir kaufen auch Häuser mit unvollständigen Papieren und Sanierungsstau. Der Verkauf erfolgt diskret, ohne Annonce im Internet und ohne endlose Besichtigungstermine.
Wenn Sie Ihre geerbte Immobilie verkaufen und diesen Verkauf über uns abwickeln wollen, können Sie sich hier ganz unkompliziert ein Angebot einholen und eine telefonische Beratung vereinbaren.
Anschließend können Sie den Erlös unkompliziert entsprechend der gesetzlichen Erbanteile untereinander aufteilen und müssen keinen Ihrer Miterben auszahlen.
Was passiert, wenn keine Einigung möglich ist?
Der Idealfall einer Erbengemeinschaft ist eine Einigung über den gemeinschaftlichen Verkauf der Immobilie. Sollte dieser nicht möglich sein, stellen die oben genannten Lösungen die nächst bessere Möglichkeit dar, mit den Komplikationen einer Erbengemeinschaft umzugehen. Hierbei ist die Option, dass Sie Ihre Miterben auszahlen die einfachste. Wenn diese Varianten aber nicht möglich sind, weil beispielsweise die Miterben nicht in der Lage sind, die Anteile aufzukaufen oder eine Abfindung zu zahlen, wird es wirklich kompliziert.
Wenn sich partout keine Lösung finden lässt, ist das letzte Mittel, dass einer der Miterben eine Auflösung der Erbengemeinschaft gerichtlich einfordern kann. Beim Nachlassgericht wird als letzter Ausweg eine Teilungsversteigerung, also eine Art Zwangsversteigerung, durchgeführt.
Der dabei erzielte Verkaufspreis ist in der Regel deutlich unter dem Marktwert der Immobilie. Zusätzlich ist das Gerichtsverfahren mit Kosten verbunden, weshalb diese Lösung definitiv die schlechteste Option für alle Beteiligten ist.
Fazit
Sie sehen, dass eine gemeinschaftlich geerbte Immobilie oft mit erheblichen Herausforderungen verbunden ist. Den Idealfall stellt ein gemeinschaftlicher Verkauf der Immobilie dar und die Option „Miterben auszahlen“ ist meist nur die zweitbeste Möglichkeit.
Daher sollten Sie, um Streit innerhalb der Familie zu vermeiden, in jedem Fall vor Ableben durch ein Testament die einzelnen Erbanteile festlegen. Wir hoffen, dass wir Ihnen alle offenen Fragen zum Thema Erbengemeinschaft und dem Auszahlen der Miterben beantworten konnten.