Erbschaftssteuer Freibetrag

Sie wollen Ihre Immobilie privat verkaufen? Auch ohne professionelle Hilfe durch einen Immobilienmakler ist das gut möglich. Vorausgesetzt Sie können die notwendige Zeit mitbringen. In diesem Artikel erfahren Sie alles, damit Ihr Hausverkauf ohne Makler problemlos über die Bühne geht.

von | 21 Sep. 2021 | Immobilie erben

Inhaltsverzeichnis

In aller Kürze

Tritt jemand ein Erbe an, wird nach dem Schenkungssteuer- und Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) eine Erbschaftssteuer auf den Wert des Erbes fällig. Hierzu haben wir bereits mehrere Beiträge verfasst. Ähnlich wie bei der Schenkungssteuer gibt es auch einen Erbschaftssteuer Freibetrag, den jeder Erbe für sich geltend machen kann. Dieser berechnet sich nach dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad.

Wie bei der Schenkungssteuer ist der Freibetrag umso höher, je enger das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser ist. Nachfolgend haben wir Ihnen die Freibeträge entsprechend der Steuerklassen dargestellt:

Erwerber und Steuerklasse Freibetrag
Ehegatten / Lebenspartner (Steuerklasse I) 500.000,00 Euro
Kinder, Stiefkinder, Enkel (wenn Kinder verstorben) (Steuerklasse I) 400.000,00 Euro
Enkel (wenn Kinder noch leben) (Steuerklasse I) 200.000,00 Euro
Eltern und Großeltern (Erwerb von Todes wegen) (Steuerklasse I) 100.000,00 Euro
Eltern, Großeltern, Geschwister, geschiedene Ehegatten, Neffen / Nichten, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern (Steuerklasse II)  20.000,00 Euro
Alle sonstigen Erben (Steuerklasse III) 20.000,00 Euro

 

Welcher Erbschaftssteuer Freibetrag ist möglich?

Vor dem Berechnen der Erbschaftssteuer durch das Finanzamt haben Sie die Möglichkeit einen Freibetrag abzuziehen. Dieser kann, anders als bei der Schenkungssteuer, pro Erbe nur einmalig abgezogen werden. 

Grundsätzlich kann man den Erbschaftssteuer Freibetrag in mehrere Kategorien aufteilen. Es gibt die generellen Freibeträge, welche allgemeingültig für alle sind und die Versorgungsfreibeträge für die Erbschaftssteuer für Kinder und Ehegatten. Daneben gibt es einige Dinge, die ohne Zahlung der Erbschaftssteuer vererbt werden können.

Generelle Freibeträge

Als generelle Freibeträge werden solche Beträge bezeichnet, die pauschal vom Erbe abgezogen werden können. Die Höhe ist dabei abhängig vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad, welcher nach den einzelnen Steuerklassen gegliedert ist. Eine konkrete Übersicht haben wir Ihnen in der obigen Tabelle zusammengestellt. 

Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder

Ähnlich wie bei der Schenkungssteuer gibt es neben den generellen Freibeträgen auch bei der Erbschaftssteuer noch gesonderte Konstellationen und Pauschalen für einen zusätzlichen Erbschaftssteuer Freibetrag. Dabei ist unter anderem der Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder zu nennen. Dieser ist ein gesonderter Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten / Lebenspartner und den Kindern, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Der Versorgungsfreibetrag beim beläuft sich bei Ehepartner und eingetragenen Lebenspartner auf 265.000,00 Euro. Für Kinder gibt es eine entsprechende Staffelung des Freibetrages, welche sich nach dem Alter wie folgt gliedert:

Alter Freibetrag
Bis 5 Jahre 52.000,00 Euro
5 bis 10 Jahre 41.000,00 Euro
10 bis 15 Jahre 30.700,00 Euro
15 bis 20 Jahre 20.500,00 Euro
20 bis 27 Jahre 10.300,00 Euro

 

Anhand der Tabelle ist erkennbar, dass der Freibetrag mit zunehmendem Alter des Kindes abnimmt. Mit Vollendung des 27. Lebensjahres besteht für Kinder kein Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag mehr, wenn ein Elternteil verstirbt.

Von der Erbschaftssteuer befreit

Neben den genannten Erbschaftssteuer Freibeträgen gibt es noch bestimmte Dinge innerhalb der Erbmasse, welche automatisch von der Erbschaftssteuer befreit sind. Diese haben wir Ihnen in der nachfolgenden Aufstellung zusammengefasst.

  • Hausrat: Für den sogenannten Hausrat inkl. Wäsche und Kleidung des Erblassers gibt es einen Erbschaftssteuer Freibetrag bis zu einer Höhe von 41.000,00 Euro. Dieser gilt nur für Personen der Steuerklasse I. Für Personen in den Steuerklassen II und III gilt der Freibetrag bis zu einer Höhe von 12.000,00 Euro.
  • Wohnraum: Für den Fall, dass Wohnraum an Familienangehörige vererbt wird, welcher von diesen unterhalten und bewohnt wird, ist dieser ebenfalls von der Erbschaftssteuer befreit. Hierfür sind allerdings einige Sonderregelungen zu beachten.
  • Pflege: Personen, die den Erblasser unentgeltlich bzw. gegen ein unzureichendes Entgelt zu dessen Lebzeiten gepflegt haben oder diesem Unterhalt gewährt haben, können einen Pflegefreibetrag bis zu einer Höhe von 20.000,00 Euro geltend machen.
  • Kunst: Falls zum Erbe des Erblassers Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive gehören, können diese unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder ganz von der Erbschaftssteuer befreit sein. 
  • Um Kunstgegenstände mit 60 Prozent Ihres Wertes erbschaftssteuerfrei zu behandeln, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Die Erhaltung der Gegenstände muss wegen Ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen.
  • Jegliche Gegenstände müssen nach dem Eintritt des Erbfalls im Inland oder zumindest innerhalb Europas bleiben.
  • Alle jährlichen Kosten, die mit den Kunstgegenständen verbunden sind, müssen die erzielten Einnahmen übersteigen.
  • Die Gegenstände müssen entweder für Zwecke der Forschung oder der Volksbildung zugänglich sein.
  • Kunstgegenstände können auch mit 100 Prozent ihres Wertes erbschaftssteuerfrei sein. Dafür müssen sie zum einen alle oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Zum anderen müssen folgende Auflagen erfüllt werden:
  • Die Kunstgegenstände müssen den geltenden Bedingungen der Denkmalpflege unterstellt sein
  • Alle Gegenstände müssen sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen sein.
  • Die Bedeutung der Kunstgegenstände im Sinne des Gesetzes muss im Zweifel durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen werden. 
  • Bewegliche Gegenstände bis 12.000,00 Euro: Andere bewegliche Sachen außer dem Hausrat sind bei Personen der Steuerklasse I bis zu einem Wert von 12.000,00 Euro vom Erbschaftssteuer Freibetrag inbegriffen. Ein Beispiel hierfür wäre das Auto des Erblassers. 
  • Grundbesitz, der dem Allgemeinwohl dient: Frei zugänglicher Grundbesitz, welcher dem Allgemeinwohl dient ist von der Erbschaftssteuer befreit.
  • Gemeinnützlichkeit und Religion: Zuwendungen im Rahmen des Erbes, welche ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sind von der Erbschaftssteuer befreit. Auch Zuwendungen an inländische Religionsgemeinschaften oder inländische jüdische Kulturgemeinschaften unterliegen diesem Erbschaftssteuer Freibetrag.

Erbschaftssteuer Freibetrag für Immobilien – ein Sonderfall

Für den Fall, dass innerhalb der Erbschaft ein Haus oder eine Eigentumswohnung enthalten ist, kann diese nach § 13 ErbStG gegebenenfalls erbschaftssteuerfrei übernommen werden. Grundsätzlich stellen Immobilien im Rahmen der Erbschaftssteuer komplizierte Ausnahmen dar, da es hier sehr stark auf bestimmte Konstellationen ankommt. 

Zunächst gilt auf eine vererbte Immobilie erstmal der übliche Erbschaftssteuer Freibetrag entsprechend der jeweiligen Steuerklasse. Daneben kann die Immobilie unter bestimmten Konstellationen steuerfrei vererbt werden, wenn:

  • der vererbte Wohnraum vom überlebenden Ehepartner mindestens zehn weitere Jahre selbst genutzt wird,
  • die Kinder im Haus für mindestens zehn weitere Jahre wohnen bleiben und dort ihren Erstwohnsitz haben,
  • keine Vermietung der Immobilie erfolgt,
  • kein Zweitwohnsitz dort angegeben wird,
  • die Immobilie eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern nicht überschreitet.

Erbschaftssteuer durch Verkauf der Immobilie umgehen

Meist wird der Wert der Immobilie den Festbetrag der Erbschaftssteuer übersteigen. Sofern absehbar ist, dass Ihre Erben die Immobilie nicht selbst bewohnen wollen, Sie Ihnen aber dennoch Vermögenswerte vermachen wollen, können Sie auch einen Verkauf der Immobilie erwägen. Natürlich können Sie dabei:

  • selbst nach einem Käufer suchen,
  • einen Immobilienmaklerbeauftragen oder
  • Sie verkaufen Ihre Immobilie direkt an uns.

Den Erlös können Sie dann an Ihre Verwandten zu Lebzeiten verschenken und innerhalb der Staffelung (alle zehn Jahre) die Freigrenzen einhalten.

Wenn Sie Ihre Immobilie schnell, unkompliziert und kostenlos verkaufen möchten, kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gern. Wir sind eine erfahrene Immobilienagentur mit mehr als 300 Objekten im Raum Bayern, Köln, Düsseldorf und Umgebung im Bestand. Wir kaufen nicht nur Ihre Immobilie (auch mit fehlenden Papieren und Sanierungsstau), sondern stehen auch Ihnen auch bei allen Fragen rund um das Thema Immobilienverkauf helfend zur Seite.

Fazit

Das Erbe ist eine Angelegenheit, mit der sich jeder früher oder später beschäftigen muss. Richtig eingesetzt und frühzeitig geplant können Sie mit den verschiedenen Erbschaftssteuer Freibeträgen dafür sorgen, dass Ihre Erben eine Menge Geld sparen.

Gleichzeitig lohnt es sich, sich mit dem Thema Schenkungssteuer zu beschäftigen und die Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten unter den Erben zu verteilen. Auf diese Weise können langwierige Rechtsangelegenheiten nach dem eigenen Tod umgangen werden und den Erben unnötige Kosten erspart bleiben.

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