In aller Kürze
- Grundsätzlich gilt bei Vermietung das Bestellerprinzip.
- Die Höhe der Maklerkosten bei einer Mietwohnung ist davon abhängig, wer den Makler beauftragt hat.
- Für einen wirksamen Anspruch ist ein gültiger Maklervertrag notwendig.
Die Maklerkosten können auch komplett umgangen werden.
Wer zahlt die Provision?
Das Thema Provision ist derzeit immer wieder präsent und wird durch den deutschen Gesetzgeber intensiv geprüft. So auch die Frage nach den Maklerkosten bei einer Mietwohnung und wer für diese aufkommen muss? Gerade bei der Vermietung von Immobilien kann ein Makler eine wichtige Hilfestellung sein, jedoch sind diese Dienstleistungen nicht immer sehr günstig.
Grundsätzlich regelt das sogenannte Bestellerprinzip, dass derjenige der den Makler beauftragt für dessen Provision aufkommen muss. Beauftragt also der Vermieter den Makler, ist dieser für die Maklerkosten bei einer Mietwohnung zuständig. Diese dürfen nicht im Nachhinein auf den Mieter abgewälzt oder anders umgelegt werden. Jedoch gibt es einige wichtige Grundlagen, damit ein Makler überhaupt tätig wird.
Grundvoraussetzung bei der Maklerprovision – Maklervertrag
Damit der Makler einen Anspruch auf Maklerprovision geltend machen kann, muss ein wirksamer Vertrag zwischen ihm und dem Auftraggeber geschlossen worden sein. Das allein reicht jedoch nicht als Grundlage für die Fälligkeit der Maklerprovision. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss ein rechtswirksamer Maklervertrag zwischen Makler und Auftraggeber geschlossen worden sein.
- Der Vertrag muss in Schriftform vorliegen. Eine mündliche oder telefonische Absprache ist in den meisten Fällen nicht zulässig.
- Es muss zu einem Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter gekommen sein, welches nachweislich auf den Maklervertrag zurückzuführen ist.
Wie hoch sind die Maklerkosten bei einer Mietwohnung?
Für die genaue Höhe der Maklerkosten bei einer Mietwohnung sind zwei konkrete Situationen zu unterscheiden. Ausschlaggebend ist die Frage, wer den Makler beauftragt hat:
- Mieter beauftragt den Makler: Für die Höhe der Maklerprovision, die ein Makler von einem Mieter verlangen darf, sofern dieser ihn beauftragt hat, existiert eine gesetzliche Obergrenze. Diese wird durch das Wohnraumvermittlungsgesetz festgelegt und beläuft sich auf maximal zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer.
- Vermieter beauftragt den Makler: In diesem Fall herrscht absolute Vertragsfreiheit. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die die Höhe der Maklerkosten bei einer Mietwohnung deckelt, sofern der Makler vom Vermieter beauftragt wurde. Hier kann es durchaus sein, dass der Vermieter drei, vier oder sechs Monatsmieten an den Makler zahlt. Wird die Maklerprovision bei Vermietung bezahlt, beläuft sich die Höhe in der Regel nach der Schwierigkeit der Vermietung.
Die Maklerkosten sind verhandelbar
Grundsätzlich ist eine Verhandlung über die Höhe der Provision bzw. der Maklerkosten, zumindest bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages, durchaus möglich. Das bedeutet, dass die Vertragspartner mit dem Makler durchaus über die Höhe der Provision verhandeln können.
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Lassen sich die Maklerkosten vermeiden?
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Wann entfallen die Maklerkosten bei einer Mietwohnung?
Grundsätzlich darf ein Makler dann eine Provision verlangen, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und er aktiv an der Vermittlung der Wohnung beteiligt ist. In der Regel wird der Makler das Mietobjekt bewerben und die Besichtigungen durchführen, sodass am Ende ein wirksamer Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter zustande kommt.
Jedoch gibt es bestimmte Ausnahmen, in denen keine Maklerprovision zu zahlen ist:
- Wenn es sich bei der Wohnung um eine Sozialwohnung gem. § 2 Abs. 3 WoVermG handelt, fällt kein Anspruch auf Maklerprovision bei Vermittlung an.
- Sofern kein Mietverhältnis entstanden ist, ist es auch unzulässig einen Anspruch auf Provisionszahlungen geltend zu machen.
- Für den Fall, dass der Makler neben seiner Tätigkeit auch beispielsweise als Hausverwalter für den Vermieter tätig ist, entfällt ebenfalls der Anspruch auf Maklerprovision.
- Es wurde kein wirksamer Maklervertrag abgeschlossen.
- Der Maklervertrag ist im Nachhinein unwirksam.
- Der Makler ist seiner Pflicht zur Erbringung einer Maklertätigkeit nicht nachgekommen.
- Der Vertragsschluss wurde nicht durch die Maklertätigkeit erzielt.
Auch für den Fall, dass der Makler es versäumt hat, den Verbraucher auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen, gilt der Vertrag mit dem Makler als nichtig und nicht zustande gekommen. Die Maklerkosten sind folglich zurück zu erstatten.
Fazit
Grundsätzlich gilt für die Maklerkosten bei einer Mietwohnung das Bestellerprinzip. Das bedeutet, dass derjenige den Makler bezahlen muss, der ihn beauftragt hat. Hat der Mieter ihn beauftragt, sind die Maklerkosten gesetzlich gedeckelt. Für den Vermieter besteht komplette Vertragsfreiheit.
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