Notarkosten und Grundbuchkosten in Bayern berechnen

Sie wollen Ihre Immobilie privat verkaufen? Auch ohne professionelle Hilfe durch einen Immobilienmakler ist das gut möglich. Vorausgesetzt Sie können die notwendige Zeit mitbringen. In diesem Artikel erfahren Sie alles, damit Ihr Hausverkauf ohne Makler problemlos über die Bühne geht.

von | 1 Okt. 2020 | München

Inhaltsverzeichnis

Möchten Sie ein Haus oder eine Wohnung kaufen, können Sie die entstehenden Notarkosten sowie die Gerichtsgebühren ganz einfach berechnen. Wie das geht, zeigen wir Ihnen in diesem Ratgeber.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die anfallenden Gebühren unterliegen dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind daher nicht verhandelbar.
  • Die Notarkosten sind in ganz Deutschland einheitlich, es gibt also keinen Unterschied zwischen beispielsweise Bayern und den anderen Bundesländern.
  • Die Kosten berechnen sich nach dem Verkaufswert der Immobilie und den vom Notar erbrachten Dienstleistungen.

Notarkosten in Bayern – wie hoch sind diese?

Die Notarkosten berechnen sich aus etwa 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises der Immobilie (immer in Abhängigkeit von den vom Notar erbrachten Dienstleistungen). Davon gehen 1 Prozent an den Notar und 0,5 Prozent entsprechen den Grundbuchkosten. 

Nicht selten kommt es nämlich zu einem 5,5-fachen Gebührensatz (entspricht 1,4 Prozent des Verkaufspreises). Das passiert, wenn der Notar einen doppelten Satz für die Beurkundung des Kaufvertrages nimmt und zudem die Betreuung und Übergabe der Immobilie verrechnet. Hinzu kommen dann noch die Kosten für das Grundbuchamt.

In deser Tabelle sehen sie beispielhaft anhand von unterschiedlichen Verkaufspreisen, wie sich die Notarkosten und Grundbuchkosten berechnen. 

Beispielhafte Liste Notarkosten und Gerichtsgebühren

In der Tabelle werden die Gesamtkosten aus den 5,5-fachen Gebühren und der Umsatzsteuer errechnet. Bei einer einfachen Gebühr entstehen natürlich geringere Gesamtkosten.

Gibt es in Bayern andere Notargebühren?

Die anfallenden Gebühren unterliegen dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind deutschlandweit einheitlich. Es gibt also keinen Unterschied zwischen beispielsweise Bayern und den anderen Bundesländern.

Die Kosten berechnen sich nach dem Verkaufswert der Immobilie und den vom Notar erbrachten Dienstleistungen.

Wofür fallen die Notarkosten und Grundbuchkosten an?

Die Notarkosten und Grundbuchkosten errechnen sich aus den erbrachten Dienstleistungen. Je nach Situation sind andere Schritte notwendig, um die Immobilie zu übertragen. Je mehr Arbeit für den Notar anfällt, desto höher sind entsprechend die Kosten.

Mögliche Dienstleistungen sind:

  • Löschung der Grundschulden des Verkäufers
  • Einhaltung der Vorkaufsverzichtserklärung
  • Eintragung der Wege- und Wohnrechte
  • Eintragung der Auflassungsvormerkung in das Grundbuch
  • Fälligkeitsstellung des Kaufpreises

Kann man die Notarkosten umgehen?

Da die Notarkosten durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt sind, lassen diese sich nicht verhandeln oder umgehen. 

Tipp: Haben Sie sowieso vor, ein Haus zu bauen, macht es Sinn, ein komplett unbebautes Grundstück zu kaufen. Diese sind meist deutlich günstiger als bebaute Grundstücke. Da sich die Notarkosten maßgeblich am Verkaufspreis berechnen, fallen diese so deutlich günstiger aus, als nach dem Hausbau.

Fazit 

Möchten Sie eine Immobilie kaufen, sollten Sie unbedingt auch die entstehenden Notar- und Gerichtskosten bedenken. Diese entsprechen meist in etwa 1,5 Prozent des Kaufpreises.

Jedoch hängen die genauen Kosten auch davon ab, welche Dienstleistungen vom Notar erbracht werden müssen. Die Tabelle weiter oben in diesem Ratgeber gibt Ihnen eine Übersicht darüber, wie hoch die Summe bei verschiedenen Verkaufswerten ausfallen kann.

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